Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunzler Service GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

§ 1 Geltung 

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle erstmaligen sowie zukünftigen Angebote und Annahmen über Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an den Vertragspartner, nachfolgend unabhängig von der Ausgestaltung und Rechtsform des Vertragsverhältnisses (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag usw.) „Auftraggeber“ genannt.
  1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

 

§2 Angebote, Kostenvoranschläge, Leistungsdaten, Urheberrechte, Abtretung 

  1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch dessen schriftliche Annahme der Bestellung, Zustellung seiner Rechnung oder Ausführung der Lieferungen oder Leistungen.
  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist ausschließlich der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verbindlich. Er enthält alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand. Mündliche Abreden der Vertragsparteien vor dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.
  1. Alle Angaben zum Vertragsgegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie dazugehörige Zeichnungen und Abbildungen sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Handelsübliche Abweichungen und das Ersetzen von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Ebenso zulässig sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen.
  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor. Dies gilt ebenso für Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge oder andere Unterlagen, Modelle, Werkzeuge und Hilfsmittel, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände und Unterlagen vollständig zurückgeben und eventuell gefertigte Kopien vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
  1. Die Abtretung von Rechten des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen 

  1. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk zuzüglich Nebenkosten (z. B. Verladung, Versand, Verpackung, Aufstellung und Montage), sofern diese nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des Angebots enthalten sind. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer kommt grundsätzlich hinzu und wird gesondert ausgewiesen.
  1. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise des Auftragnehmers zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
  1. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als zwölf Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich anders im schriftlichen Angebot vorgesehen.
  1. Wurde mit dem Auftraggeber nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 15,- Euro pro Mahnung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozent p. a. über dem jeweiligen Basiszins auf den Netto-Rechnungsbetrag sowie Zinseszins auf aufgelaufene Gebühren und Zinsen zu erheben.
  1. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich erfolgen. Erfolgt keine Beanstandung innerhalb dieser Frist, gilt die Rechnung als sachlich richtig und anerkannt.
  1. Der Auftraggeber ist wegen bestrittener Gegenansprüche nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, zu mindern oder aufzurechnen.
  1. Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, ist er berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, ausreichende Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4 Lieferungen und Leistungen 

  1. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  1. Sind Fristen und Termine zugesagt oder vereinbart, setzt ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  1. Die Einhaltung von Fristen und Terminen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftragnehmers.
  1. Fristen und Termine sind eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen oder er dem Auftraggeber die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass der Vertragsgegenstand zur Abnahme bereitsteht.
  1. Technische Änderungen sowie Änderungen in der Form oder im Lieferumfang bleiben bis zur Lieferung vorbehalten, soweit diese Abweichungen für den Auftraggeber zumutbar sind oder gesetzliche Vorgaben dies zwingend erfordern.
  1. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z. B. Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung/Leistung oder Abnahme befreit. Zu höherer Gewalt zählen auch nicht vom Betroffenen verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen sowie Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten. Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als drei Monate seit den vereinbarten Fristen und Terminen andauert.
  1. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des Verzugsschadens auf fünf Prozent des vereinbarten Entgelts (ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten) beschränkt. Die Regelungen zu anderweitigen Schadensersatzansprüchen regelt der § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 5 Gefahrübergang, Versand, Abnahme 

  1. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes (Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z. B. Montage) übernommen hat. Verursacht der Auftraggeber, dass sich der Versand oder die Übergabe verzögert, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  1. Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
  1. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,5 Prozent des vereinbarten Entgelts (ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten) der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  1. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr für die gelieferten Teile mit dem Tag der Aufstellung bzw. Einbringung an dem vertragsmäßigen Aufstellort auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt diese als erfolgt, wenn seit Gefahrübergang auf den Auftraggeber gem. § 5 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei Wochen vergangen sind und der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Paragraphen zur Abnahme aufgefordert hat.
  1. Die Abnahme hat unverzüglich nach der Mitteilung des Auftragnehmers von der Fertigstellung zu erfolgen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn seit Fertigstellung bzw. Zugang der Fertigstellungsanzeige zwei Wochen vergangen sind und der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Paragraphen zur Abnahme aufgefordert hat.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt 

  1. Der Auftragnehmer behält sich bis zum Ausgleich der ihm aufgrund des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Forderungen das Eigentum an dem Vertragsgegenstand (Vorbehaltsware) vor. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
  1. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich sämtlicher ihm im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen bestehen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstands zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  1. Solange der Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragnehmers besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden u. a. zum Neuwert bzw. bei gebrauchter Ware in Höhe des Kaufpreises zu versichern und dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen das Bestehen einer solchen Versicherung nachzuweisen. Im Falle eines Schadens der vorbezeichneten Art ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die ihm gegenüber der Versicherung zustehenden Ansprüche auf Ersatzleistung abzutreten, zumindest in Höhe der insoweit noch bestehenden Forderungen des Auftragnehmers. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  1. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus unterlassener oder verspäteter Mitteilung entstehen. Maßnahmen zur Sicherung der Forderungen und Rechte des Auftragnehmers, die keinen Aufschub dulden, hat der Auftraggeber selbst zu treffen.
  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die an den Auftragnehmer vom Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
  1. Die Verarbeitung oder Vermischung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
  1. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen ab, die dem Auftraggeber durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit des Auftragnehmers die zu sichernde Forderung um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

 

 § 7 Gewährleistung 

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre.
  1. Die Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Erhalt durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchenZu beanstandende Mängel müssen dem Auftragnehmer innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt schriftlich gemeldet werden, ansonsten gelten sie als genehmigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Vertragsgegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Transportschäden sind davon abweichend unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware, an den Auftragnehmer schriftlich zu melden und in geeigneter Form zu dokumentieren. Diese Ziffer 2 findet auf Verbraucher keine Anwendung.
  1. Bei Sachmängeln der Vertragsgegenstände ist der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Sollten die Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unmöglich, unzumutbar, nur mit unangemessener Verzögerung möglich sein oder verweigert werden, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  1. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unterbrechen oder verlängern die Gewährleistungspflicht nicht.
  1. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  1. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller oder Lieferanten, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Diese Ziffer 6 findet auf Verbraucher keine Anwendung.
  1. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt. Sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer gleichwohl mit der Mängelbeseitigung beauftragt, hat der Auftraggeber die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch natürlichen Verschleiß, fehlerhaften Einbau, fehlerhafte Handhabung, Verstoß gegen die Betriebsanleitung, mangelnde Inspektion/Wartung oder durch Gewaltanwendung entstehen.
  1. Werden auf Verlangen des Auftraggebers Reparaturen provisorisch ausgeführt und führen diese zu Schäden, ist die Gewährleistung des Auftragnehmers ebenfalls ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber auf wesentliche Punkte der vom Auftragnehmer empfohlenen Instandsetzungsmaßnahmen verzichtet, obwohl wahrscheinlich ist, dass diese Maßnahmen spätere Mängel vermeiden.
  1. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher.

 § 8 Schutzrechte 

  1. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Vertragsgegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  1. In dem Fall, dass der Vertragsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Vertragsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Vertragsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft. Gelingt dem Auftragnehmer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  1. Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 9 Schadensersatzansprüche 

  1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, eingeschränkt.
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht
  1. im Falle leichter Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  1. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Montage sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  1. Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens aber auf einen Betrag in Höhe des zweifachen Nettoentgelts des zugrundeliegenden Vertrags begrenzt.
  1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  1. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  1. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 § 10 Schlussbestimmunge

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt, der Sitz des Auftragnehmers. Schuldet der Auftragnehmer auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach der Wahl des Auftragnehmers Frankfurt am Main oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Auf Verbraucher findet diese Regelung keine Anwendung.
  1. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  1. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Dies gilt sinngemäß auch, sofern sich eine Regelung dieser AGBs als ganz oder teilweise unwirksam herausstellen sollte.

 

 

 B. Ergänzende Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Maschinen, Motoren, Aggregaten und deren Teilen (Instandhaltungsbedingungen)

 § 1 Geltung 

Grundsätzlich gelten die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, die nachfolgenden Bestimmungen enthalten ergänzende oder abweichende Regelungen. In diesem Fall haben diese Regelungen gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

 

§ 2 Aufträge, Kostenvoranschläge 

  1. Der Auftraggeber hat den Auftrag über die gewünschte Reparatur oder Wartung (Instandhaltung) schriftlich zu erteilen. Sofern ihm dies nicht möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der Instandhaltung nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest.
  1. Auf Verlangen des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer einen Kostenvoranschlag für die auszuführenden Arbeiten und Ersatzteile.
  1. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen, insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten kommt.
  1. Stellt sich im Verlauf der Festlegung des Auftragsumfangs heraus, dass die Instandhaltung wegen der Mängel der Maschine, des Motors oder Aggregats unmöglich oder unwirtschaftlich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

§ 3 Auftragsabwicklung 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, insbesondere bei Arbeiten, die auf seinem Gelände oder z. B. seinen Baustellen ausgeführt werden, das Personal des Auftragnehmers logistisch und organisatorisch zu unterstützen, damit vom Auftragnehmer kalkulierte Arbeitszeiten eingehalten werden können. Bei grober Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer an seine mit dem Kostenvoranschlag abgegebene Zeitschätzung nicht gebunden.
  1. Der Auftragnehmer kann von einem Vertrag auch während der bereits begonnenen Ausführung der Arbeiten zurücktreten, falls im Zuge der Arbeiten ein versteckter Mangel zu Tage tritt, und der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten nicht tragen will. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bis zu dieser Entscheidung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  1. Der Auftraggeber garantiert vor Instandhaltungsbeginn, dass der Instandhaltungsgegenstand und der Instandhaltungsort frei von Gefahren für Leib und Leben des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals sind, d. h. insbesondere keine nukleare Strahlung, Asbest oder sonstigen aggressiven chemischen Stoffe beinhaltet oder absondert.
  1. Sofern die Arbeiten auf dem Gelände des Auftraggebers oder z. B. seinen Baustellen durchgeführt werden, stellt der Auftraggeber die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Instandhaltung benötigte Energie (Strom und Treibstoffe) kostenlos zur Verfügung. Gleiches gilt, soweit vorhanden, für die Nutzung der Sozialräume des Auftraggebers.
  1. Wartezeiten können vom Auftragnehmer immer dann gesondert berechnet werden, wenn vorher mit dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten ein fester Termin mit Datum und Uhrzeit für den Instandhaltungsbeginn ausgemacht worden ist. Dieser Termin kann auch fernmündlich vereinbart worden sein.
  1. Bei Instandhaltungen, die mehrere Tage dauern, hat der Auftragnehmer die freie Wahl nach billigem Ermessen zwischen mehrfacher Anfahrt oder Hotelübernachtung vor Ort. Sämtliche diesbezüglich vom Auftragnehmer nachgewiesenen Kosten trägt der Auftraggeber.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen  

  1. Es kommt die zum Zeitpunkt der Ausführung/Lieferung beim Auftragnehmer gültige Preisliste zur Anwendung. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. Umsatzsteuer.
  1. Der Auftragnehmer ist bei Auftragsannahme berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

§ 5 Liefer-/Leistungszeit, Abnahme 

  1. Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber verbindlich vereinbarte Fristen und Termine sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Ändert oder erweitert sich nach Auftragsannahme der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich den neuen Fertigstellungstermin unter Nennung von Gründen anzugeben.
  1. Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft verbindlich vereinbarte Fristen und Termine und entsteht dem Auftraggeber dadurch ein nachweislicher Schaden, beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf den Ersatz des typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf 0,5 Prozent des Auftragswerts für jeden angefangenen Tag der Verzögerung, aber höchstens fünf Prozent des Auftragswerts. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Fertigstellung entstanden wäre. Unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 6 Alt-Aggregate, Altteile, Austauschteile  

  1. Der Auftrag kann sich auf die Lieferung und/oder Verwendung von generalüberholten Aggregaten oder Teilen, Austauschteilen und gebrauchten Teilen beziehen. Die Wahl der zu verwendenden Teile bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist oder im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
  1. Verwendet der Auftragnehmer Alt-Aggregate oder Altteile des Auftraggebers nicht, gehen diese, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ohne dass hierfür einen Kaufpreis zu entrichten ist, in das Eigentum des Auftragnehmers über.
  1. Versteckte Mängel an Altteilen und daraus resultierende Kürzungen oder Streichungen beim kalkulierten Alt-Teilpfand kann der Auftragnehmer an den Auftraggeber nachbelasten, wenn diese auch bei entsprechender Sorgfalt nicht vorher erkennbar waren oder z. B. erst bei der Demontage des alten Motors oder Bauteiles im Zuge des Recyclingprozesses erkennbar wurden.
  1. Notwendige Entsorgungskosten übernimmt der Auftraggeber auch dann, falls diese im Angebot nicht gesondert ausgewiesen wurden, vom Auftragnehmer jedoch nach Abschluss der Arbeiten entsprechend nachgewiesen werden können.

  

Hinweis: 

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Zwecke der Datenverarbeitung erhebt und speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen oder Behörden) zu übermitteln.